AGB's

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Stegrabau GmbH

im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

 

§ 1 Anwendungsbereich, Geltung der Bedingungen

1.       Die nachfolgenden Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) sind ausschließlich auf Vertragsverhältnisse zwischen Stegrabau GmbH und Verbraucher anzuwenden. Verbraucher i.S. d. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss

1.       Angaben und Abbildungen in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigen durch die Stegrabau GmbH veröffentlichten Werbematerialien sind unverbindlich und haben ausschließlich einen werbenden Charakter. Insbesondere handelt es sich um kein Angebot der Stegrabau GmbH gerichtet auf Abschluss eines Vertrages.

2.       Übersendung oder Überlassung von Preis- und Produktlisten stellt kein bindendes Vertragsangebot an den Kunden dar. Preis- und Produktlisten dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt dar.

3.       Die Angebote der Stegrabau GmbH sind für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber Stegrabau GmbH die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist Stegrabau GmbH nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe/der Versand der Annahmeerklärung.

4.       Die Abnahmeerklärung/die durch den Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot des Kunden gerichtet auf Eingehen eines Vertragsverhältnisses mit Stegrabau GmbH. Die Schriftform dient dem Beweiszweck.

5.       Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Stegrabau GmbH sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen. Vertragsänderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen sollten zur Sicherung des Beweises schriftlich niedergelegt werden, berühren dennoch deren Wirksamkeit nicht.

6.       Die Stegrabau GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 3 Preise

1.       Es gelten die aktuellen Preise aus den an den Kunden überlassenen Preis- und Kalkulationslisten.

2.       Wenn die Leistung der Stegrabau GmbH nach Ablauf von drei Monaten ab Vertragsschluss noch nicht erbracht wurde, ist die Stegrabau GmbH berechtigt, auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages zu zahlende Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anzupassen.

3.       Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von dem zu verbauenden Material und/ oder dem eingesetzten Personal erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. dem Material, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei dem Personal, erfolgt. Stegrabau GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostenerhöhungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostensenkungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

4.       Unbeschadet von den gesetzlichen Rücktrittsrechten sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Preiserhöhung beim Material und Personal in der Summe 5% des zwischen der Stegrabau GmbH und dem Auftraggeber ausgehandelten Bruttopreises überschreiten.

5.       Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk zzgl. Verpackung und Versand-/Lieferkosten.

 § 4 Überlassene Unterlagen des Kunden, Mitwirkungspflicht des Kunden

1.       Für den Fall, dass von dem Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er gegenüber der Stegrabau GmbH für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen.

2.       Der Kunde ist verpflichtet, alle von Stegrabau GmbH angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts, auf seine Kosten, vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich.

3.       Unterstützung Anmeldung bei Netzbetreiber: Auf Wunsch des Kunden und aufgrund entsprechender, von dem Kunden auszustellender Vollmachten meldet Stegrabau GmbH die PV-Anlage und ggf. weitere anmeldepflichtige Geräte im Namen des Kunden bei dem für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten der PV-Anlage und ggf. weiterer anmeldepflichtiger Geräte in das Marktstammdatenregister an. Der Kunde wird Stegrabau GmbH dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen.

§ 5 Voraussetzungen für Lieferung und Montageleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden

1.       Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

2.       Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn, d.h. insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist und die Dachflächen unverbaut sind. Der Kunde gestattet Stegrabau GmbH und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.

3.       Die Lieferung der Komponenten erfolgt frei Bordsteinkante.

4.       Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen Mehrkosten vereinbart werden.

5.       Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferten Produkte einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem diese bis zur Montage gelagert werden können. Die Produkte werden, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten oder in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 3,65m haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Produkte. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an den Kunden übergeben wurde.

6.       Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss zur Verfügung zu stellen.

7.       Auch die generelle Eignung der Dacheindeckung wird seitens Stegrabau GmbH nicht überprüft. Daher wird jegliche Haftung seitens Stegrabau GmbH ausgeschlossen. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well­Eternit­Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Ein Fehlen oder die Unvollständigkeit dieser Informationen kann die Stegrabau GmbH berechtigen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8.       Bei Ziegeldächern sind kundenseits vor Montagestart ausreichend Ersatzziegel (Flächenziegel, Ortgangs- und Firstziegel) für den Austausch eventuell zu Bruch gegangener Ziegel zu stellen. Stegrabau GmbH wird diese, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht, während der Montagearbeiten in üblichem Umfang kostenlos austauschen. Bei anderen Eindeckungen, z.B. Wellfaserzementplatten, Schiefer o.Ä., sind ebenfalls kundenseits ausreichende Ersatzeindeckungen zur Verfügung zu stellen. Sollten zum Montagestart keine Ersatzziegel bauseits bereitgestellt sein, bietet Stegrabau GmbH aufpreispflichtig an, den Kunden bei der Beschaffung der Austauschziegel zu unterstützen. Eventuelle Mehraufwendungen, z.B. durch nachträgliche erneute Anfahrten, Gerüstmontagen, Austauscharbeiten o.Ä., werden dem Kunden von Stegrabau GmbH gesondert in Rechnung gestellt.

9.       Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass eine Garantie oder Gewährleistung eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker, Maler, etc.) oder eines Herstellers durch die Montage der PV-Anlage eingeschränkt oder verloren gehen kann (z.B. durch Ziegelbearbeitung, Eingriff in die Elektroinstallation, Durchbohrung von Fassaden oder Dachflächen, etc.).

10.    Für die Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Wallboxen, etc. ist ebenfalls der Kunde verantwortlich. Für eventuelle Beschädigungen der Geräte oder Örtlichkeiten durch nicht geeignete Montageorte oder daraus resultierende Mindererträge ist Stegrabau GmbH nicht haftbar. Stegrabau GmbH wird aber, soweit es ihr möglich ist, auf Bedenken im Hinblick auf den durch den Kunden gewählten Montageort hinweisen.

11.    Der vorhandene Zählerschrank sowie die elektrische Infrastruktur muss für den Anschluss einer PV-Anlage sowie den folgenden Durchführungsarbeiten geeignet sein und den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie der allgemeinen VDE genügen. Stegrabau GmbH geht von einer Eignung aus. Bei Unsicherheiten ist dies kundenseits zu prüfen.

12.    Der Kunde hat Stegrabau GmbH im erforderlichen Falle selbstständig und vor Montagebeginn auf Probleme, besonders zu den § 3.2 bis 3.6 hinzuweisen und die Dachflächen und Montageorte für die Montage einer PV-Anlage freizugeben. Eine Verhinderung der Montage durch ungeeignete Gegebenheiten oder aus anderen Gründen liegt allgemein in der Verantwortung des Kunden. Spätestens mit Montagebeginn gilt die Freigabe des Kunden als erteilt.

13.    Dem Kunden ist bekannt, dass durch die Stellung eines Gerüstes ein erhöhtes Einbruchsrisiko besteht und der diese Gefahrerhöhung unverzüglich seinem Gebäudeversicherer gegenüber anzuzeigen hat. Eventuelle Mehrprämien hat der Kunde zu tragen.

14.    Die Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers benötigen eine vorhandene Internetverbindung, die kundenseits gestellt wird. Bei der Nutzung von WLAN ist eine ausreichende Signalstärke an der Montageposition notwendig.

15.    Vor Beginn der Arbeiten sind kundenseits die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

16.    Sowohl nach der DC-Montage als auch nach der AC-Montage erstellt der jeweilige Monteur zwei Protokolle; eines ist für Stegrabau GmbH und das andere für den Kunden bestimmt. Der Kunde hat bei Abnahme der Arbeiten auf das ihm zugedachte Protokoll zu bestehen. Stegrabau GmbH kann sich bei der Protokollierung und Unterzeichnung Protokolls von einem von Stegrabau GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

1.       Die maßgebliche Liefer- und Leistungszeit zur Einhaltung von Fristen und Terminen ergibt sich aus der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung. Termine zur Anlieferung der Produkte oder Erbringung der Leistung werden mit dem Kunden unmittelbar abgestimmt.

2.       Der Kunde kann neben Lieferung und Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der Stegrabau GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

3.       Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, welche der Stegrabau GmbH die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere auch nachträglich eingetretene Epidemien, Pandemien, Materialbeschaffungsschwierigkeiten infolge von gestörten Lieferketten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Subunternehmern oder deren Nachunternehmern der Stegrabau GmbH eintreten – hat die Stegrabau GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie können die Stegrabau GmbH berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beide Vertragsparteien können dann in Bezug auf den noch nicht erbrachten Teil in dem jeweiligen Umfang der geschuldeten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

4.       Für Zugangsbehinderungen am Installationsort und für Verzögerungen aufgrund von vertragswidrigen Beschränkungen der Installation ist der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verantwortlich. Alle Termine und Fristen, die sich auf unsere Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, in dem wir aufgrund von vertragswidrigen Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren. Für eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten haftet der Kunde.

§ 7 Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Lieferung weiterer Geräte

1.       Lieferumfang: Stegrabau GmbH liefert nach näherer Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung Photovoltaik-Anlagen zur Montage auf Dächern, bestehend aus Solarmodulen, individuell auf das Dach angepassten Unterkonstruktionen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Verkabelung und sonstigem im Vertrag genannten Zubehör, („PV-Anlagen“) und, soweit vereinbart, weitere optional angebotene Geräte wie z. B Wärmepumpen, Warmwasserspeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallboxen), und Notstromsysteme („Geräte“). Die angegebene Leistung der PV-Anlage ist berechnet anhand der vereinbarten Zahl der Module und deren angegebener Nennleistung und stellt nicht die mit ihr im tatsächlichen Gebrauch erzeugte Energie dar. Die Solarmodule können geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Die Stegrabau GmbH garantiert keine einheitliche, gleiche Farbgebung der Solarmodule und haftet nicht für geringfügige Farbabweichungen.

2.       Montage: Stegrabau GmbH schuldet nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung ferner die Montage, Installation und die Inbetriebnahme der PV-Anlage und gelieferter Geräte in dem vereinbarten Gebäude. Die Montage und Installation der PV-Anlage umfasst die Montage von Solarmodulen und einer individuell an das Gebäude angepassten Unterkonstruktion auf dem Dach des Gebäudes und deren Verkabelung bis zum Stromspeicher mit integriertem bzw. externem Wechselrichter („DC-Montage“). Stegrabau GmbH ist nach Abschluss der DC-Montage berechtigt, die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Leistung zu verlangen und der Kunde ist nach Abschluss der DC-Montage verpflichtet, die (Teil)-Abnahme dieser der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage durchzuführen und die hierfür vereinbarte Vergütung ungeachtet ggf. bestehender zusätzlicher Leistungen der Stegrabau GmbH zu zahlen.

3.       Vertragstypen. Verträge über die Lieferung, Montage und Installation einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte sind mit Blick auf die im Verhältnis zur Lieferung der Komponenten und Geräte überwiegende Bedeutung der geschuldeten Planungs-, Montage- und Installationsleistungen und der kundenindividuellen Anpassungen Werklieferverträge. Unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Installation von Geräten sind mit Blick auf die insoweit im Verhältnis zur Gerätelieferung untergeordnete Bedeutung der Pflicht zur Montage und Installation Kaufverträge mit Montageverpflichtung. Die vorstehenden Hinweise sind Klarstellungen, keine den Vertragstyp konstitutiv bestimmenden Regelungen.

§ 8 Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und das allgemeine Stromnetz („AC-Montage“)

1.       Dem Kunden ist bekannt und er wurde von Stegrabau GmbH eingehend darüber informiert, dass für die Nutzung der durch die PV-Anlage erzeugten Energie zusätzlich zur DC-Montage der Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes sowie ggf. die Einspeisung in das Stromnetz erforderlich ist („AC-Montage“) und dass dieser Anschluss nur durch zertifizierte Elektriker vorgenommen werden darf.

2.       Auf Wunsch des Kunden führt die Stegrabau GmbH die AC-Montage nach der Durchführung der DC-Montage aus. Die Stegrabau GmbH bietet dem Kunden diese AC-Montage, als eigenständige und von der Lieferung der PV-Anlagen sowie der DC-Montage vollständig unabhängige zusätzliche Dienstleistung die Durchführung der AC-Montage, durch qualifizierte Elektriker an.

3.       Sofern der Kunde die Durchführung der AC-Montage durch Stegrabau GmbH in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei um eine selbständige und von der Lieferung der PV-Anlage sowie DC-Montage in jeder Hinsicht unabhängige Werkleistung von Stegrabau GmbH, die unabhängig von der Lieferung der PV-Anlage und der DC-Montage eigenständig und gesondert abzunehmen und separat zu vergüten ist.

4.       Für den Fall, dass die AC-Montage nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, hat dies auf den Bestand und die für die Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage geschuldete Vergütung keinen Einfluss. Insbesondere steht dem Kunden im Falle einer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten AC-Montage hinsichtlich der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage kein Recht auf Verweigerung der Abnahme, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung zu. Die Rechte des Kunden sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich auf die gesetzlichen und vertragen Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der AC-Montage beschränkt.

§ 9 Sonstige Leistungen und Leistungsabgrenzung

1.       Unterstützung bei der Anmeldung bei Netzbetreiber und Bundesnetzagentur: Auf Wunsch des Kunden und aufgrund entsprechender, von dem Kunden auszustellender Vollmachten meldet Stegrabau GmbH die PV-Anlage und ggf. weitere anmeldepflichtige Geräte im Namen des Kunden bei dem für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten der PV-Anlage und ggf. weiterer anmeldepflichtiger Geräte in das Marktstammdatenregister an. Der Kunde wird Stegrabau GmbH dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es wird darauf hingewiesen, dass Stegrabau GmbH auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung auf den Ausgang der Prüfung und den Zeitpunkt der Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung keinen Einfluss hat und für die Folgen eintretender Verzögerungen oder ausbleibender Genehmigung nicht einstehen kann. Für etwaig notwendige Anzeigen oder Anmeldungen der PV-Anlage beim Finanzamt sorgt der Kunde in eigener Verantwortung.

2.       Nicht enthaltene Leistungen: Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der von Stegrabau GmbH geschuldete Leistungsinhalt insbesondere nicht die Prüfung der Statik des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, wobei eine Pflicht von Stegrabau GmbH, den Kunden auf insoweit bestehende, für Stegrabau GmbH oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinzuweisen und darüber aufzuklären, unberührt bleibt, jegliche Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Montage, eine Überprüfung und eine ggf. nötige Anpassung, Erweiterung oder Erneuerung der bestehenden Hauselektrik, insbesondere des Hausanschlusskastens (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS), die Vornahme elektrischer Prüfungen in Bezug auf andere Komponenten oder Einrichtungen als den von Stegrabau GmbH neu montierten und installierten Komponenten und Anlagenteilen sowie eine Beratung zu rechtlichen (einschließlich genehmigungsrechtlichen und behördlichen) und steuerlichen Themen und zu Fragen öffentlicher Förderung von PV-Anlagen oder der Versicherung.

3.       Stromzähler: Ein ggf. vor AC-Montage nötiger Stromzählerwechsel erfolgt im Regelfall durch den örtlichen Netzbetreiber und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Leistungen von Stegrabau GmbH. Auf Wunsch des Kunden wird Stegrabau GmbH oder ein von Stegrabau GmbH beauftragter Dritter bei einer ggf. nötigen Montage eines neuen Stromzählers anwesend sein oder mitwirken, falls der Netzbetreiber dies wünscht. Der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung. Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit oder Mitwirkung von Stegrabau GmbH oder des von Stegrabau GmbH beauftragten Dritten wünschen, wird Stegrabau GmbH dem auf Wunsch des Kunden nachkommen. Auch hierfür schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass die PV-Anlage erst nach einem ggf. erforderlichen Stromzählerwechsel vollständig in Betrieb genommen werden kann und dass Stegrabau GmbH auf einen termingerechten Stromzählerwechsel durch den Netzbetreiber keinen Einfluss hat und für die Folgen dadurch eintretender Verzögerungen nicht einstehen kann.

4.       Unverbindliche Wirtschaftlichkeitsprognose: Etwaige von Stegrabau GmbH abgegebene oder übermittelte Prognosen über einen voraussichtlichen Ertrag, Autarkiegrad oder die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage beruhen auf mathematischen Modellrechnungen eines Drittanbieters und beinhalten lediglich unverbindliche Schätzungen. Dort enthaltene Angaben können infolge von Schwankungen relevanter Faktoren wie u. a. Wetter, Verschattung, Nutzerverhalten und gesetzliche Rahmenbedingungen unter oder über den tatsächlichen Werten liegen. Die Stegrabau GmbH übernimmt keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann.

§ 10 Leistungsänderungen

1.       Stegrabau GmbH behält sich vor, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, soweit dies aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben), aus technischen Gründen (z. B. infolge bau- oder anschlusstechnischer Gegebenheiten) oder aus sonstigen triftigen Gründen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb der Einflusssphäre von Stegrabau GmbH liegen (z. B Sonderwünsche des Kunden, fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Liefergegenstände) erforderlich und die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist. Stegrabau GmbH kann insbesondere statt vereinbarter Fabrikate gleichwertige Ersatzprodukte liefern, sofern deren Hersteller mit den von Stegrabau GmbH zu dem vereinbarten Fabrikat ggf. angebotenen Herstellergarantien gleichwertige Herstellergarantien geben.

§ 11 Zahlung

1.       Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in vollem Umfang ab Lieferung der Komponenten/Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug, innerhalb von 7 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung, zu leisten. Ist der Kunde in Verzug, so ist die Stegrabau GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

2.       Die Stegrabau GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Stegrabau GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.

3.       Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Stegrabau GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.

4.       Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder ist zu erwarten, dass der Kunde seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt – so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn die Stegrabau GmbH Schecks angenommen hat. Die Stegrabau GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, von ihren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5.       Zahlungen sind auf eines der angegebenen Konten der Stegrabau GmbH zu leisten.

6.       Der Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1.       Dem Kunden steht das Recht auf Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

2.       Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Stegrabau GmbH ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

3.       Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 13 Gewährleistung

1.       Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind Stegrabau GmbH unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind Stegrabau GmbH unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen.

2.       Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von Stegrabau GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

3.       Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven, objektiven oder Montageanforderungen entsprechen, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

a)      nicht die zwischen dem Kunden und Stegrabau GmbH vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder

b)      sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen oder

c)       nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben werden.

4.       Soweit nicht zwischen dem Kunden und Stegrabau GmbH unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn sie

a)      sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

b)      nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurde oder

c)       nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das Stegrabau GmbH dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder

d)      nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.

5.       Stegrabau GmbH verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV- Module, sofern nicht anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. Stegrabau GmbH prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PV-Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.

6.       Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und Stegrabau GmbH über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

7.       Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder einer Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Stegrabau GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben Stegrabau GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

8.       Der Kunde hat Stegrabau GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Stegrabau GmbH die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.

9.       Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Stegrabau GmbH die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

10.    Die von Stegrabau GmbH geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Stegrabau GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 15 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).

11.    Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

12.    Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Stegrabau GmbH keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well­Eternit­Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von Stegrabau GmbH eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.

§ 14 Kundenreklamation

1.       Um eine schnellere Abwicklung der etwaigen Kundenreklamationen bearbeiten zu können, wird empfohlen diese per E-Mail an Stegrabau GmbH innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels mitzuteilen.

§ 15 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

1.       Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).

2.       Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 15.1 gilt nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von Stegrabau GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen; bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit Stegrabau GmbH nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

3.       Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Stegrabau GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4.       Die in den Ziffern 15.2. und 15.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

5.       Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

6.       Wird während der DC-Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.

7.       Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

1.       Gelieferte PV-Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür jeweils geschuldeten Vergütung im Eigentum von Stegrabau GmbH. Die Stegrabau GmbH behält sich das Recht vor, PV-Anlagen auszuschalten und bis zur vollständigen Bezahlung außer Betrieb zu lassen.

2.       Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen – und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden – wird die Stegrabau GmbH Miteigentümer dieser Sache; ihr Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwirbt die Stegrabau GmbH das Alleineigentum.

3.       Die aus der Weiterveräußerung/-Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für die Stegrabau GmbH einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

4.       Der Kunde ist verpflichtet, der Stegrabau GmbH die zur Geltendmachung ihrer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in der Stegrabau GmbH gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: Der Kunde hat der Stegrabau GmbH unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf ihre Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit der Stegrabau GmbH gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

5.       Stegrabau GmbH behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des jeweiligen Auftrags vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.

6.       Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

7.       Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der Stegrabau GmbH in Schriftform mitzuteilen. Er hat Stegrabau GmbH alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von Stegrabau GmbH r hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Stegrabau GmbH die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde Stegrabau GmbH für den entstandenen Ausfall.

8.       Stegrabau GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht, nach vorstehender Ziffer 15.2. und 15.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Stegrabau GmbH liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Stegrabau GmbH ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.       Im Falle des Rücktritts nach Ziffer 15.4. und der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ist Stegrabau GmbH berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden.

10.    Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an Stegrabau GmbH zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.

11.    Stegrabau GmbH verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt Stegrabau GmbH.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

1.       Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

2.       Der Kunde willigt ein, dass die Stegrabau GmbH die montierte Anlage zu Werbezwecken auf eigener Homepage unter www.photovoltaik-energie.com oder in sozialen Medien, wie Facebook, Google, Instagram etc. photographisch als Referenzobjekt nutzen darf, wobei die Fotoaufnahmen von einem öffentlichen Weg erfolgen und nur die Fassaden- und Außenaufnahmen umfassen. Die Fotoaufnahmen erfolgen in der Weise, dass Rückschlüsse auf den Standort der Anlage oder die Auftraggeber ausgeschlossen werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

3.       Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Stegrabau GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4.       Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem Parteiwillen entsprechende Regelung ersetzt.


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